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Die Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenkasse
Die Mitgliedschaft in der privaten Krankenversicherung steht nur bestimmten Personengruppen offen. Selbstständige und Freiberufler können sich unabhängig von der Höhe ihrer Einkünfte privat krankenversichern, bei Angestellten ist dies nur möglich, wenn sie die so genannte Beitragsbemessungsgrenze überschreiten. Diese liegt derzeit bei einem Jahresbruttoverdienst von 48.150 € pro Jahr bzw. 4.012,50 € im Monat. Diese Grenze schließt auch einmalige Zahlungen, wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, mit ein.
Wer sich einmal für die Mitgliedschaft in einer privaten Krankenversicherung entschlossen hat, kann nur unter bestimmten Bedingungen wieder zurück in eine gesetzliche Krankenkasse. Bei Angestellten ist dies der Fall, wenn sich ihr Einkommen verringert und dauerhaft unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt.
Selbstständige und Freiberufler, die sich einmal für eine private Krankenversicherung entschieden haben, können, solange sie ihre selbstständige Tätigkeit ausüben, nicht wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurück. Der Weg zurück wäre bei dieser Personengruppe nur möglich, wenn sie ihre gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit aufgeben und wieder in eine Angestelltentätigkeit wechseln, bei der ihr Monatsverdienst unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Auch wenn ehemalige Selbstständige nach der Aufgabe ihrer Tätigkeit Arbeitslosengeld II beziehen, können sie zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. In diesem Falle müssen sie dies sogar. Dies trifft auch zu, wenn sie ihre Selbstständigkeit weiterführen, ihr Verdienst aber so gering wird, dass sie allein davon ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten können und sie ergänzende Hartz IV-Leistungen beantragen müssen. Auch hier besteht Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ausgeschlossen ist eine Rückkehr von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung grundsätzlich bei Personen, die das 55. Lebensjahr vollendet haben.
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